Was bringt die Kündigungsschutzklage?

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Jedes Jahr verlieren allein in Deutschland Tausende Arbeitnehmer ihren Job. Viele davon werden gekündigt. Nicht wenigen Arbeitnehmern ist aber gar nicht bewusst, dass sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben. Zu den Rechten jedes Arbeitnehmers gehört die Kündigungsschutzklage. Das Gesetz besagt eindeutig, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Zustellung einer schriftlichen Kündigung dagegen geklagt werden kann. Wird dieser Zeitraum nicht genutzt, gilt die Kündigung im Allgemeinen als rechtswirksam.

Arbeitnehmer sollten im Fall einer Kündigung unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen. Bei nicht wenigen besteht die Chance, dass die Kündigung entweder aus sozialen Gründen oder wegen Fehlern im Kündigungsprozess vom zuständigen Arbeitsgericht als ungültig erklärt wird. In einigen Fällen kann das bedeuten, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt wird. In den meisten Fällen endet die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich. Dabei wird das Arbeitsverhältnis für beide Seiten einvernehmlich durch die Zahlung einer Abfindung beendet.

Die Kündigungsschutzklage muss nicht viel Geld kosten. Einige Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die den Bereich Arbeitsrecht mit einschließt. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten für die Kündigungsschutzklage. In anderen Fällen verdient der Arbeitnehmer so wenig, dass sein Anwalt Prozesskostenhilfe beantragen kann, die die entstehenden Kosten übernimmt. Kommt es nicht zur Kündigungsschutzklage, entstehen dem Mandanten lediglich Kosten für die Erstberatung, die vom Gesetzgeber auf 190 Euro begrenzt worden sind. Kommt es zur Klageerhebung, wird die Erstberatungsgebühr mit den Anwaltskosten verrechnet. Endet die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich, fallen keine Gerichtskosten an. Am besten wendet man sich im Falle einer Kündigung sofort an die zuständige Arbeitsagentur. Dort bekommt man fachmännische Beratung und Hilfe. Um die Leistungszahlungen (ALG I) ohne Probleme zu erhalten und so schnell wie möglich wieder in eine neue Arbeitsstelle vermittelt zu werden, ist der Arbeitnehmer sowieso verpflichtet, sich dort zu melden, sobald er von der Kündigung Kenntnis erhalten hat.

Dieser Artikel wurde von Oliver geschrieben.